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| 正面铭文 | 50 Kassenschein 50 Fünfzig Mark zahlt die Gouvernements-Hauptkasse in Windhuk ohne Legitimationsprüfung dem Einlieferer dieses Kassenscheins spätestens drei Monate nach Aufhebung des Kriegszustandes. Die Verpflichtung zur Einlösung erlischt mit Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt. So sind alle öffentlichen Kassen im Schutzgebiete sind verpflichtet diesen Kassenschein zum Nennbetrage in Zahlung zu nehmen. Windhuk, den 8. August 1914. Der Kaiserliche Gouverneur: Zur Gültigkeit muss dem Kassenschein der Reichsadler in großer Form aufgeprägt sein. |
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| 签名 | 登录 以查看详情 |
| 防伪类型 | Embossed seal |
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| 变体 | P#4a - issued note P#4b - cancelled note |
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